Meine Gutachten: Verständlich, sachlich, objektiv
Neben der Sachkunde ist es vor allem die Objektivität, die den Bausachverständigen auszeichnet. Er stellt Sachverhalte fest und bewertet sie auf der Grundlage anerkannter technischer Regeln. Neben der sachlichen Richtigkeit zeichnen sich meine Gutachten auch dadurch aus, dass sie für alle Beteiligten klar, deutlich und verständlich sind.
Ich bin seit 2013 für das Sachgebiet Schäden an Gebäuden von der IHK Hannover öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit einem eigenen Büro in Hannover.
Meine Schwerpunkte sind
- Schimmelpilzschäden
- Feuchteschäden
- Bewertung von Bauausführungen und Baukonstruktionen (Mauerwerk, Putz, Bekleidungen, Estriche, Trockenbau, Fachwerk, Abdichtungen, etc.
- Bewertung optischer Mängel
Gerichtsgutachten:
Gerichtsgutachten werden von Gerichten beauftragt. Für derartige Gutachten beauftragen Gerichte in der Regel öffentlich bestellte und vereidigte (ö.b.u.v.) Sachverständige.
Gerichtsgutachten sind vom Grundsatz gleich aufgebaut wie Privatgutachten. In den Gutachten sind objektive Feststellungen und Bewertungen deutlich zu trennen. Gutachten sind mündliche und schriftliche Abhandlungen technischer Zusammenhänge von Mängeln, Schäden oder sonstigen Sachverhalten und sind in nüchterner allgemeinverständlicher Sprache ohne jede Polemik zu verfassen.
Gutachten für Gerichte dürfen ausschließlich Fragestellungen beantworten, die in den jeweiligen Beweisbeschlüssen der Gerichte definiert sind. Beantwortet der Gutachter Sachverhalte die über den Beweisbeschluss hinausgehen, riskiert er als „befangen“ erklärt zu werden und verliert ggf. sein Honoraranspruch.
Privatgutachten
Privatgutachten sind von privaten Personen, Firmen oder sonstigen Institutionen beauftragte Gutachten. Sie können auch über die konkrete Fragestellung des Auftrages in Rücksprache mit dem jeweiligen Auftraggeber hinausgehen. Der grundsätzliche Gutachtenaufbau unterscheidet sich nicht von Gerichtsgutachten.
Versicherungsgutachten
Versicherungsgutachten dienen der Schadensregulierung. Sie unterliegen keiner besonderen Form und beinhalten in der Regel immer eine Kostenschätzung der Leistungen, die für die Schadensbeseitigung notwendig sind.
Sind sich Versicherer und Versicherte nicht einig über die Höhe des Schadenersatzes bei der Schadenregulierung, haben gegebenenfalls die Versicherten einen Anspruch auf ein Sachverständigenverfahren, bei dem ein vom Versicherer unabhängiger Sachverständiger die Begutachtung vornimmt.
Schiedsgutachten
Der Beauftragung eines Schiedsgutachters geht in aller Regel eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren sich streitenden Parteien voraus.
Die Parteien einigen sich auf eine Stelle/Institution (z.B. IHK, Ingenieur- oder Architektenkammer), die einen Schiedsgutachter benennt oder die streitenden Parteien einigen sich einvernehmlich selbst auf einen Gutachter.
In einem Schiedsgutachtervertrag wird durch die Parteien die zu behandelnden Frage an den Schiedsgutachter eindeutig formuliert. Wie beim Gerichtsgutachten muss der Gutachter sích streng an den definierten Fragen orientieren. Änderungen der Fragestellungen sind zwischen den Parteien einvernehmlich vorzunehmen.